Koalition regelt Gewerbesteuer-Befreiung für Wohnungsunternehmen mit PV-Anlagen

Luaftaufnahme eines Wohnblocks mit PV auf dem Spitzdach.Foto: Solarimo GmbH
Mieterstrom wie hier im brandenburgischen Beeskow ist eine attraktive Option für Wohnungsgesellschaften, unterliegt aber noch der Gewerbesteuer.
Die Regierungskoalition hat sich auf einen weitgehenden Erhalt der Gewerbesteuer-Befreiung von Wohnungsunternehmen geeinigt, für den Fall, dass diese PV-Anlagen betreiben. Außerdem sollen Kommunen künftig einen höheren Anteil an der Gewerbesteuer von Wind- und Solarparks erhalten.

Die Koalition will die Gewerbesteuer-Befreiung für Wohnungsunternehmen größtenteils erhalten, auch wenn diese PV-Anlagen betreiben. Darauf einigten sich nach Auskunft der Koalitionsparteien die Partner von CDU/CSU und SPD – vor allem mit Blick auf den Mieterstrom. Diese haben zwei Änderungen vereinbart, die gewerbesteuerliche Hemmnisse bei der Energiewende beseitigten. Das erklärten Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und der zuständige Berichterstatter Sebastian Brehm.

„Bisher können sich Wohnungsunternehmen nicht mit voller Kraft an der Energiewende beteiligen“, sagte Tillmann. „Sie müssen ausschließlich Einkünfte aus der Vermögensverwaltung eigenen Grundbesitzes oder Kapitalvermögens erzielen. Andernfalls werden sie zusätzlich mit Gewerbesteuer auf ihre Mieteinkünfte belastet. Das hat die Wohnungsunternehmen etwa daran gehindert, auf den weiten Dachflächen ihres Wohnungsbestandes Solaranlagen zu installieren.“ Solche Anlagen aber sind prädestiniert für den Mieterstrom. Die Gewerbesteuer hatte so PV-Anlagen von Wohnungsunternehmen gehemmt.

Gewerbesteuerfrei bis 10 Prozent

Dies werde in Zukunft anders. Dann sollen Wohnungsunternehmen gewerbliche Einkünfte aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen für Elektroautos für ihre Mieter von bis zu zehn Prozent der Einnahmen aus der Wohnungsverwaltung erzielen können, ohne ihre Mieterträge mit Gewerbesteuer zu belasten. Die neuen Einkünfte aus den erneuerbaren Energien unterliegen aber weiterhin der Gewerbesteuer.

„Zudem schaffen wir Rechtssicherheit mit dieser Reform“, so Tillmann. „Die Neuregelung sieht auch vor, dass Wohnungsunternehmen überdies gewerbliche Einkünfte aus anderen mieternahen Tätigkeiten unschädlich vereinnahmen können. Dafür dürfen diese Einnahmen fünf Prozent der Erträge aus der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nicht übersteigen, etwa aus dem Betrieb einer Packstation.“

Kommunen sollen höheren Anteil an Gewerbesteuer von Solar- und Windparks erhalten

Sebastian Brehm: „Wir wollen auch die Akzeptanz für Erneuerbare-Energie-Projekte im ländlichen Raum erhöhen. Bisher erhalten die Standortkommunen der Solar- und Windkraftanlagen vergleichsweise wenig aus dem Gewerbesteueraufkommen der Erzeuger erneuerbarer Energien. Dies liegt insbesondere daran, dass der Aufteilungsmaßstab zwischen Standort- und Ansässigkeitskommune auf dem so genannten Sachanlagevermögen beruht. Dieses ist in der Standortkommune vergleichsweise gering zur Ansässigkeitskommune des Energieerzeugers.

Zukünftig soll sich der Zerlegungsmaßstab hin zur installierten Leistung ändern. Dieser Maßstab sorgt für eine hohe Planungssicherheit bei den Erzeugern, aber vor allem auch bei den Ansässigkeits- und Standortkommunen.

Zudem senken wir die Bedeutung der Lohnsummen bei der Aufteilung des Gewerbesteueraufkommens aus der Erzeugung erneuerbarer Energien und stärken gleichzeitig den neuen Maßstab der installierten Leistung. Ein Windrad oder eine Solaranlage braucht kaum Personal. Dieses ist typischerweise beim Sitz des Energieerzeugers beschäftigt und nicht in der Standortkommune. Auch durch diese Änderung werden Standortkommunen stärker als bisher am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Wir erwarten, dass erneuerbare Energie-Projekte aufgrund der erhöhten Akzeptanz in den Standortkommunen nun schneller genehmigt werden.“

29.3.2021 | Quelle: CDU/CSU-Fraktion | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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