© lobauautobahn.at - Rettet die Lobau
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Lärmverordnung: Bedauern über Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs

Keine Entscheidung für S1-Lobauautobahn, S8&Co - UVP-Verfahren laufen weiter

Wien - Mit Bedauern nimmt Wolfgang Rehm von der Umweltorganisation VIRUS die heute übermittelte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur so genannten Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung zur Kenntnis: "Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Teilen der Verordnung wurde vom VfGH abgewiesen, dies bedeutet aber keine abschließende Entscheidung für das Verfahren zur S1 Lobau, S8 und weitere, eine Vorfrage für die Lärmbeurteilung ist nun geklärt, die Umweltprüfungen laufen weiter", so Rehm.

 Die Vorgeschichte: Am 2.September 2014 hatte Verkehrsministerin Bures eine spezielle Immissionsvorschrift für Bundesschnellstraßen erlassen, um wieder - laut VIRUS mittlerweile überholte - Zeitpläne festlegen zu können. Davor sah man sich dazu vorübergehend nicht in der Lage, da Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof Anforderungen gestellt hatten, die zwar kein Genehmigungshindernis bedeuteten, die bmvit und Asfinag aber kostensparend zu Lasten von Autobahnlärm betroffener Nachbarn dennoch nicht erfüllen wollten. "Es sollte also mit einer neuen Verordnung Rechtssicherheit gegen die Judikatur der Höchstgerichte geschaffen werden und wurde in den Erläuterungen der Absicht Ausdruck verliehen, dass die bestellten Gutachter nicht mehr für lästige Überraschungen sorgen, sondern sich nur mehr darauf beschränken sollten, die Einhaltung der Verordnung zu überprüfen", so Rehm. Eine der Auswirkungen der Verordnung sei die Möglichkeit der Auffüllung der Lärmbelastung bis zum Lärmgrenzwert auch bei geringer Vorbelastung. "Nicht ohne Grund haben wir sie bei Vorlage als Bundesstraßenneubau-Lärmbelastungs-Ermächtigungsverordnung bezeichnet, weil es nicht wirklich um Lärmschutz geht und es keine Maßnahmen im Bestand gibt". Das Bundesverwaltungsgericht habe 2015 einen Teil der im Rahmen der Beschwerden zur S1-Lobauautobahn (beinhaltend den Lobautunnel) vorgebrachten Kritik aufgegriffen und den §6 mit der Grenzwertfestsetzung für den Betriebslärm dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dieser habe nun diesenAufhebungsantrag abgewiesen. "Der VfGH hat sich somit auch nicht dazu bewegen lassen, wie von uns beantragt, den Umfang der Prüfung auszuweiten und auf die anderen Kritikpunkte an der Verordnung zu erstrecken, leider kommt somit das Verkehrsministerium vorerst weiter mit seiner Tour durch", bedauert Rehm. Ein unschöner Aspekt sei, dass im Erkenntnis in keiner Weise eine Befassung mit den eingeholten bzw. in weiterer Folge nachgereichten Stellungnahmen der mitwirkenen Parteien, darunter Umweltorganisationen, Bürgerinititativen aber auch die Asfinag erkennbar werde, ja aus dem Entscheidungstext nicht einmal auf deren Existenz geschlossen werden könne. In einem Verwaltungsverfahren wäre dies untragbar und Grund für ein Rechtsmittel, hier habe allerdings eben schon das Höchstgericht entschieden. Die Umweltorganisation legt Wert auf die Feststellung, dass es hier nur darum gehe, wie billig man beim baulichen Lärmschutz davonkomme und wie stark Nachbarn belastet werden oder mit Lärmschutzfenstern abgespeist werden dürfen. "Die in zweiter bzw. überhaupt erst erster Instanz laufenden Verfahren zur S1 Lobautobahn und S8 Marchfeldschnellstraße etwa sind noch geraume Zeit nicht abgeschlossen, die tatsächlichen Genehmigungshindernisse liegen in anderen Bereichen", so Rehm abschließend.


Artikel Online geschaltet von: / Doris Holler /