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Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien, Energiehandel und Preisbildung

Hier finden Sie einige grundlegende Informationen zu Vergütungsmodellen für Anlagen erneuerbarer Energie, EEG-Einspeisevergütung, Direktvermarktung mit Marktprämie und Managementprämie.

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EEG: Erneuerbare Energien Gesetz

Im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) wird die bevorzugte Einspeisung erneuerbarer Energien geregelt und die Höhe der Vergütung für den Erzeuger. Zweck des Gesetzes ist die Entwicklung einer nachhaltigen Energeversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes. Die Erzeuger haben bei der Vergütung die Wahl zwischen der Zahlung einer festen Einspeisevergütung pro KWh oder unterschiedlichen Ausgestaltungen der Direktvermarktung.

Das Erneuerbare Energien Gesetz kann hier heruntergeladen werden:

Vergütungssätze und Beispiele zur Berechnung der Einspeisevergütung finden sich beim BMU

Feste Einspeisevergütungen nach EEG:

Die Vergütung nach EEG ist in den letzten Jahren stetig differenzierter und somit auch komplizierter geworden, um den unterschiedliche Bedingungen und Risiken für die Investition in erneuerbare Energieanlagen Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen sinkt die Einspeisvergütung jährlich um einen gewissen Prozentsatz (Degression)

Hier sei nur ein vereinfachtes Beispiel angegeben (keine Berücksichtigung von Referenzertrag, Systemdienstleistungsbonus) für die

Einspeisevergütung von Onshore-Windstrom nach §§ 29-31 EEG:

8.93 Cent pro KWh in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage, 4.87 Cent pro KWh danach.

Hier finden Sie Beispielberechnungen von Einspeisevergütungen

Diese obigen Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die Richtigkeit, die verbindlichen Angaben können nur der aktuellen Version des EEG entnommen werden.

Direktvermarktung:

Die Idee der Direktvermarktung ist es, die erneuerbaren Energien marktorientiert und bedarfsgerecht zu vertreiben, d.h. die Energie dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Nachfrage hoch ist. Das Konzept ist so gestrickt, dass der Erzeuger so einen Zusatzgewinn im Vergleich zur Zahlung einer festen Einspeisevergütung erzielen kann, die er unabhängig von der Nachfrage pro KWh erhält.

Bedingung ist die Leitung des Stroms durch ein öffentliches Netz (keine Eigennutzung) und keine Förderung durch EEG Einspeisevergütung, sondern der Direktverkauf an Abnehmer oder Börse. Förderung durch optionale Marktprämie und Managementprämie. Diese Form der Vermarktung ist seit dem 1.1.2012 vorgesehen und eine monatlicher Wechsel der Vermarktungsart EEG-Einspeisevergütung/Direktvermarktung unter Wahrung einer entsprechenden Frist zur Vorankündigung ist möglich.

Marktprämie:

Differenz zwischen EEG-Vergütung für Energie aus Erneuerbaren und monatlich ermitteltem durchschnittlichem Börsenstrompreis. Der Erzeuger kann den Strom auch am Regelenergiemarkt anbieten im Gegensatz zu dem nach EEG-Einspeisetarifen eingespeisten Strom.

Managementprämie:

Entschädigt Nutzer der Direktvermarktung für zusätzlichen Aufwand und zusätzliches Risiko, wie den Ausgleich von Prognosefehlern, Börsenzulassung etc. Zusammen ergibt sich die gezahlte Marktprämie dann zu

Marktprämie = (EEG-Vergütung – durchsch. Börsenpreis) + Managementprämie

Erzielt der Erzeuger bei der Direktvermarktung einen Preis an der Börse, der höher ist als der durchschnittlicher Börsenpreis für den entsprechenden Monat abzüglich der Managementprämie so erzielt er einen Zusatzgewinn im Vergleich zum Verkauf von fester Einspeisevergütung.

Kritik an der Marktprämie kann hier nachgelesen werden

Flexibilitätsprämieprämie:

Gefördert werden Investitionen, z.B. für den Ausbau von Speichern, die es erlauben Strom aus Biogasanlagen bedarfsgerecht zu erzeugen.

Grünstromprivileg:

Befreiung von Stromhändlern von der Zahlung der EEG Umlage bei Direktvermarktung, wenn mindestens 50% des an Endverbraucher gelieferten Stroms aus EEG-Anlagen stammen.

Merit-Order Effekt:

Hier soll noch der Merit-Order Effekt beschrieben werden, d.h. der Effekt, dass der Börsenpreis für Strom wegen der vorrangigen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien sinkt. Bitte schauen Sie später wieder vorbei.

KWKG: Kraftwärmekopplungsgesetz

Neben EEG-Anlagen werden nach dem KWKG auch Anlagen der Kraftwärmekopplung gefördert und in Form einer Umlage auf den Strompreis aufgeschlagen, siehe auch Zusammensetzung des Strompreises.

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