Agri-PV 2.0 dank EEG 2023 und GAP-Reform

Agri-PV-Anlage hoch aufgeständert, wie sie ab dem EEG 2023 Bonusförderungen erhalten kann.Foto: Fraunhofer ISE
Agri-PV-Anlage hoch aufgeständert, wie sie ab dem EEG 2023 Bonusförderungen erhalten kann.
Gemäß EEG 2023 müssen sich Agri-PV-Anlagen in allen späteren Ausschreibungen mit Standard-Freiflä­chen­­anla­gen um Förderzuschläge bewerben. Dabei gelten aber einige Sonderbedingungen für sie. Zudem kön­nen Landwirt:innen dann erstmals auch europa­weit geregelte Agrarsubventionen – GAP-Direkt­zah­­lun­gen – für Flächen mit Agri-PV-Anlagen erhalten.

Im Frühjahr 2022 hatten Agri-Photovoltaikanlagen einmalig die Chance, sich im Rahmen einer Innovationsausschreibung zu bewähren. 12 Anlagen mit zusammen 22 MW erhielten in der Ausschreibungsrunde zum 1.4.2022 einen Zuschlag. Kurz vor Toresschluss hatten in den Verhandlungen zum EEG 2021 drei bisherige Nischenanwendungen der Pho­to­voltaik, Agri-, Floating- und Parkplatz-PV, doch noch über die Innovationsausschreibung den Weg ins Gesetz gefunden.

Die Branche hatte allerdings stets kritisiert, dass für dieses spezielle 50-MW kleine Ausschreibungssegment der „besonderen Solaranlagen“ auch alle weiteren Kriterien der Innovations-Ausschreibungen galten. So etwa die obli­gato­­rische Verknüpfung mit anderen EE-Erzeugungsanlagen oder Speichern zu einem Kombikraftwerk.
Die Ampelkoalition hat deshalb die „besonderen“ PV-Anlagen einschließlich Agri-PV aus den Innovationsausschreibungen mit dem Osterpaket wieder herausgelöst.

Alles neu für Agri-PV ab 2023

Die Förderung der sogenannten Agriphotovoltaik, auch Agri-PV genannt, regelt das EEG 2023 neu. Allerdings mit der Folge, dass Agri-PV-Anlagen nun ebenso wie Parkplatz-PV, Floating PV und PV auf wiedervernässten Moorböden in den Standard-PV-Ausschreibungen mit „normalen“ Freiflächen-Solarstromanlagen um Zuschläge konkurieren müssen.

Dies kritisiert unter anderem der Bundesverband Solarwirtschaft, der sich für spezielle Agri-PV-Ausschreibungen einsetzt. Hier sollten die unterschiedlichen bislang bekannten Typen von Agri-PV-Anlagen zusammengefasst werden, so der BSW zuletzt in seiner Stellungnahme zum Energiesicherungsgesetz.

EEG 2023: Bonuszahlungen für Agri-PV

Immerhin können hoch aufgeständerte Agri-PV-Anlagen Bonuszahlungen erhalten, da bei ihnen die höhere Aufständerung mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Meter zu Mehrkosten führt. Die Bonuszahlungen sind degressiv, da der Gesetzgeber Skaleneffekte erwartet:
• 2023: 1,2 ct/kWh
• 2024: 1.0 ct/kWh
• 2025: 0,7 ct/kWh
• 2026 bis 2028: 0,5 ct/kWh

Diese Boni gelten auf Ackerflächen, Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche. In gleicher Weise förderfähig sind Agri-PV-Anlagen auch auf Dauergrünland, soweit dieses gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. Ausgeschlossen sind Natura 2000 Gebiete sowie natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der EU-Richtlinie 92/43/EWG.

Ausgenommen für die Errichtung von Agri-PV-Anlagen sind aber landwirtschaftlich genutzte entwässerte Moorböden. Die entwässerten Moorböden können nur für die Errichtung einer geförderten Freiflächenanlage genutzt werden, wenn diese Böden dauerhaft wiedervernässt werden. Dann allerdings erhalten auch sie ab 2023 einen Zuschlag auf den anzulegenden Wert von 0,5 ct/kWh. Ziel ist es, den Abbau von organischer Substanz und die damit einhergehenden CO2-Freisetzung zu verhindern.

GAP Reform 2023

Eine deutliche Verbesserung für Agri-PV bringt die Reform der Europäischen Agrarsubventionen. Nach der bereits Ende 2022 verkündeten deutschen Verordnung zu den GAP-Direktzahlungen, gilt eine Fläche weiterhin als landwirtschaftlich genutzt, wenn sich landwirtschaftlich genutzte Fläche durch die PV-Anlage um nicht mehr als 15 Prozent verringert. Konsequenterweise sollen Landwirte für Flächen mit solchen Agri-PV Anlagen ab 2023 weiterhin bis zu 85 Pozent der Agrarsubventionen erhalten. Voraussetzung ist, dass sich die Fläche weiterhin mit den üblichen landwirtschaftlichen Maschinen und Verfahren bearbeiten lässt.

Für hoch aufgeständerte Anlangen unter denen gewirtschaftet wird, darf sich die Fläche dabei nur um 10 Prozent verringern. Eine bodenahe Agri-PV-Anlage darf 15 Prozent der Fläche blockieren, ohne dass sie die landwirtschaftliche Subvention gefährdet.

17.11.2022 | Autor:innen: Ute Meyer-Heinemann, Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen